Produktsicherheit
Stellen Sie als Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler Produkte auf dem Unionsmarkt bereit, müssen die Produkte mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen, damit sie die erforderliche Sicherheit gewährleisten.
Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler werden in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als "Wirtschaftsakteure" definiert.
Verantwortlich für die Konformität der Produkte mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften sind alle Wirtschaftsakteure, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Liefer- und Vertriebskette spielen.
Verantwortlichkeiten als Hersteller
Als Hersteller müssen Sie beim Inverkehrbringen eines Produkts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der Herstellungsprozess die Konformität des Produkts mit den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleistet, und insbesondere
- die anwendbare Konformitätsbewertung nach dem oder den in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Verfahren durchführen oder durchführen lassen.
- die benötigten technischen Unterlagen erarbeiten.
- die EU-Konformitätserklärung ausstellen.
- das Produkt entsprechend der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschrift mit Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und Endbenutzer leicht verständlichen und vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache versehen.
- folgende Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit erfüllen:
- die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre lang bzw. so lange, wie es in der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschrift vorgesehen ist, aufbewahren.
- gewährleisten, dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation trägt.
- folgende drei Punkte angeben: 1) den Namen, 2) den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und 3) eine einzige Kontaktanschrift. Die einzige Kontaktstelle muss nicht notwendigerweise in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
- an dem Produkt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften das Konformitätskennzeichen (CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls andere Kennzeichnungen) anbringen.
- durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass bei Serienfertigung Konformität mit den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, angemessen berücksichtigt werden. Die Art der zu ergreifenden Maßnahmen ist abhängig von der Art der Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen und insbesondere davon, ob diese Änderungen in Bezug auf die Erfüllung der wesentlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen erheblich sind und ob sie das Produkt betreffen. Dies erfordert unter Umständen die Aktualisierung der EU-Konformitätserklärung, die Änderung des Produktentwurfs, die Kontaktierung der notifizierten Stelle usw.
- gegebenenfalls das Produkt und/oder das Qualitätssicherungssystem zertifizieren.
- bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, damit die von Ihnen auf dem Unionsmarkt bereitgestellten Produkte mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen.
Hierbei orientieren wir uns an den Vorgaben aus den jeweiligen Richtlinien / Verordnungen selbst in Verbindung mit den zugehörigen Leitfäden / Leitlinien und dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 ("Blue Guide"), der von der Europäischen Union herausgegeben wurde. Dieser Leitfaden erläutert die verschiedenen Elemente des neuen Rechtsrahmens im Einzelnen und soll zu einem besseren Gesamtverständnis der Regelungen beitragen, damit die Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden.